Sportgerichtsbarkeit


Für die Durchführung von Sportgerichtsverfahren sowohl auf BHV- als auch auf Bezirksebene ist in erster Instanz das Verbandssportgericht zuständig (§ 1 Ziffer 1 a) i.V.m. § 2 Ziffer 1 RO BHV).

 

Bei Inanspruchnahme des Verbandssportsgerichts, geregelt in § 31 RO DHB, sind die §§ 34, 36, 37 und 44 RO DHB, § 5 RO BHV sowie die Ziffern 6.1 und 6.2.1 GebO BHV zu beachten. In Fällen, in denen das Verbandssportgericht in erster Instanz von Betroffenen angerufen wird, gilt zusätzlich Ziffer 6.3 GebO BHV.

 


Verbandssportgericht

Jürgen Brachmann

Vorsitzender

St. Ilgener Str. 58

69181 Leimen

 

[email protected]

01520-4845032 Mobil